Schiffsfonds
Schiffsfonds – Rückzahlung von Ausschüttungen- Abwehr
Im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds (Schiffsfonds/Immoblienfonds) stellt sich in jüngster Zeit oftmals die Frage, ob die Zahlungen an Anleger an den Masseverwalter zurück erstattet werden müssen. In Deutschland hat das Landgericht München I, 19.12.2014, 3Ob7105/12 hierzu entschieden, dass § 30, 31 deutsches GmbHG eine Anspruchsgrundlage bildet. Hiernach hat ein Gesellschafter alle erhaltenen Auszahlungen zurück zu zahlen, sofern die Gesellschaft materiell unterkapitalisiert ist.
Eine vergleichbare Regelung findet sich im österreichischen GmbHG (§§ 82 ff GmbHG). Gemäß dem Verbot derEinlagenrückgewähr (§82 GmbHG) darf an die einzelnen Gesellschafter nur der Bilanzgewinn ausgezahlt werden; nicht jedoch Ihre Stammeinlagen. Wird an die Gesellschafter wider dieses Verbotes eine Ausschüttung geleistet, so sind die Gesellschafter gemäß § 83 GmbHG zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet.
Gleich verhält es sich für den Kommanditisten einer Kommanditbeteiligung. Gemäß § 172 deutsches HGB ist eine derartige Rückzahlungspflicht unter Umständen dann gegeben, wenn die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt wurden, da diese den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Soweit die unangenehme Nachricht für Anleger.
Sollte der Anleger jedoch tatsächlich erfolgreich (durch Gerichtsentscheidung) in Anspruch genommen worden sein, kann er sich gegenüber der Bank bzw. dem Vermögensberater regressieren. Die Bank bzw. der Vermögensberater hätte bei Zeichnung der Kommanditbeteiligung über das Innenhaftungsrisiko analog § 30, 31 dGmbHG in Österreich aufklären müssen.
Der Berater hätte darüber aufklären müssen, dass der Anleger seine Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückzahlen müsse, wenn das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen sei, oder die GmbH bereits überschuldet ist. Auch muss darüber aufgeklärt werden, dass die Rückzahlungspflicht nicht auf die Haftungssumme des Anlegers beschränkt ist. Dieses Risiko muss auch im Emissionsprospekt mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt werden. In vielen Fällen ist in den Prospekten angeführt, dass der Anleger nur dann für die Rückzahlung seiner Einlage haftet, wenn die Minderung seiner Einlage unter 20 % erfolgt.
Anlegern ist diesbezüglich zu empfehlen:
Wenn Sie von der Fondsgesellschaft oder vom Insolvenzverwalter geklagt werden, sollen Sie dem Prospektkontrolleur sowie der Bank bzw. dem Finanzberater den Streit verkünden. Sollte es tatsächlich zu einer Rückzahlung kommen - die bisherige Praxis zeigt, dass die Fondsgesellschaften bzw. die Insolvenzverwalter es bei Aufforderungsschreiben belassen – könnten Sie sich an Ihrem Berater bzw. der Bank regressieren. Näheres unter 01 / 513 86 28