AvW-Intervention
Wir informieren unsere Klienten laufend direkt. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie die Zwischenberichte erhalten möchten. Hier die aktuellen Themen:
• AeW zahlt teilweise den Schaden der AvW Geschädigten, Kleine Zeitung, 7/2016
• Stand des Konkursverfahrens 5/2015
• NÖN, Republik vor Kadi
• AvW-Vermittler wurde vom OLG Linz zur Rückzahlung des investierten Kapitals verpflichtet
• Kleine Zeitung: Neue AvW-Klage wird schwierig
• Kleine Zeitung: Aufsichtsrat ist kein Hellseher
• Der Standard: AvW-Anleger klagen Aufsichtsratchef
• Tiroler Zeitung: AvW-Anleger klagen nun auch Aufsichtsrat
• Wirtschaftsblatt: AvW - Tausende Anleger wollen Schadenersatz von Republik
• Wiener Zeitung: AvW, Pfändung der Privatstiftung
• Wiener Zeitung: Klage gegen AvW-Vorstand_Oblak
• Presse: AvW - Anleger verklagt Wirtschaftsprüfer
• Kleine Zeitung: AvW - Anleger klagt Prüfer auf Schadenersatz
In der Causa AvW haben bereits die ersten Verhandlungen im Verfahren gegen die Republik Österreich stattgefunden. Weitere Beweisaufnahmen folgen.
Wir wurden im Verfahren aufgefordert, die konkreten Verstöße der BWA/FMA aufzulisten –haben dies in der Verhandlung für alle Betroffenen getan - und werden dies zielstrebig weiter verfolgen. Hiezu wird auch eine Allianz mit anderen Anlegeranwälten geschmiedet, um eine Kräftebündelung zu erreichen.
AvW - Haftung des Wirtschaftsprüfers durch OGH kürzlich bestätigt 10/2015
Die AvW wurde durch einen Wirtschaftsprüfer (vormals Moor Stephens Ehrenböck, nunmehr EMSE Consulting GmbH) – kurz WP, geprüft, dieser erteilte Jahrelang einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Mit dem gestern zugestellten Urteil bestätigte der Oberste Gerichtshof - 8 Ob 93/14f, dass eine Vielzahl von Anlegern Ihren Schaden vom Wirtschaftsprüfer (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) ersetzt erhalten. Entschädigt werden jene Anleger, welche spätestens fünf Jahre nach dem Ankauf der Genusscheine Klage gegen den Wirtschaftsprüfer eingebracht haben.
Der Wirtschaftsprüfungsvertag entfaltete Schutzwirkung zugunsten der Anleger und es reicht aus, wenn dem Anleger die Existenz eines Bestätigungsvermerkes bewusst war, nicht dessen Inhalt. Wäre der Bestätigungsvermerk durch den Wirtschaftsprüfers schon früher eingeschränkt worden, so wäre das System AvW schon früher zusammengebrochen, da niemand mehr gekauft hätte. Der Wirtschaftsprüfer verleiht einem Unternehmen zwar kein „Gütesiegel wirtschaftlichen Wohlbefindens“, er attestiert aber die geprüfte Verlässlichkeit der veröffentlichten Daten, so der OGH weiter. Dagegen hat der WP der AvW verstoßen.
Da das Rechnungswesen nur mangelhaft geprüft wurde stieg – da es sich um Finanzanlagen handelt – wesentlich auch das Risiko unentdeckter krimineller Machenschaften. Einem Mitverschuldenseinwand der AvW-Anleger erteilt der OGH eine klare Abfuhr.
Nunmehr ist das Musterverfahren abgeschlossen, und die Einzelverfahren könnten fortgesetzt werden. Wir werden aber mit der Haftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen, ob nicht eine vergleichsweise Bereinigung möglich wäre. Anders gesagt, es würden all jene Anleger, die hier eine Klage eingebracht haben, Geld aus dem „Topf Wirtschaftsprüfer“ (zusätzlich) zur Auszahlung aus dem Konkursverfahren erhalten.
AvW Anlegerbündelung - rechtzeitig gegen Verjährung
Eine Einzelklage ist sehr kostenintensiv und nicht jeder ist rechtsschutzversichert oder wünscht die Vertretung durch einen Prozeßfinanzierer.
Deshalb wünschen Anleger den Zusammenschluß in einer Solidargemeinschaft. In dieser schließen sich Anleger zusammenschließen und führen Musterprozeße gegen folgende Haftungsadreßaten mit u.a. folgender rechtlicher Begründung:
• Bundeswertpapieraufsicht/Finanzmarktaufsicht (dafür haftet die Republik Österreich):
Vorwürfe:
- von Konzeßionspflicht gewußt und nichts unternommen
- von einer Anzeige abgesehen, obwohl Kurse "unüblich und willkürlich"
• die Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt (RBB):
Vorwürfe:
Intereßenskonflikt hervorgerufen und nicht verhindert
- Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt
- kollusiv mit AvW Invest AG bzw. AvW Gruppe AG zusammengewirkt
• der Wirtschaftsprüfer Moore Stephens Ehrenböck Wirtschaftsprüfungs GmbH:
Vorwürfe:
- war auch Prospektkontrollor, obwohl Außchließungsgrund vorlag
- Änderung der Genußscheinbedingungen 2001 zugelaßen, zulasten des Verbrauchers, somit Fehlinformation bei Umtauschangebot verursacht
• der Steuerberater Dr. Baumgartner:
Vorwürfe:
- Gegenwert für Genußrechte der AvW Invest AG hat sich in den Jahresabschlüßen nie manifestiert
- AvW Invest AG ohne Provisionserträge nicht überlebensfähig
- Überfinanzierung der AvW Gruppe AG zugelaßen zulasten der Genußscheininhaber
• die Vorstände der AvW:
- falsche Abgrenzung in Bilanz von Erfolgshonoraren
- Jahresergebniße der AvW Invest AG mal zu hoch, mal zu niedrig ausgewiesen
- überhöhte Provisionszahlungen zulasten der Genußscheininhaber
• die Aufsichtsräte der AvW:
- Kursmanipulation nicht verhindert
- Darlehensgewährung ohne Sicherheiten oder Rückzahlungsvereinbarung
- unzuläßige Vermögensverschiebungen
Um einen vernünftigen Musterprozeß führen zu können, sind Kosten von ca. €30.000,- bis €40.000,- (inkl. Kosten der Gegenseite) zu erwarten. Wenn sich 100 Anleger anschließen müßte jeder durchschnittlich einen Betrag von € 300 bis € 400 zahlen. Dieser Betrag ist Mal 6 zu multiplizieren, da sechs Klagen angestrebt werden, das wären dann € 1.800. Dies sind Durchschnittswerte. Die genauen Beträge hängen vom investierten Kapital ab. Wer € 10.000,- an AvW bezahlt hat, trägt geringere Kosten. Wer € 90.000,- an AvW bezahlt hat, trägt höhere Kosten. Entsprechend erhält er auch dann mehr vom obsiegten Betrag.
Die genauen Kosten pro Anleger werden erst ermittelt, wenn sich genügend Anleger für die Solidargemeinschaft gefunden haben. Derzeit hat sich schon eine gewichtige Gruppe formiert. Die Klagen werden dann im Namen von 2-3 Anlegern geführt und für die anderen ein Verjährungsverzicht erwirkt.
Wenn Sie Intereße an der Solidargemeinschaft haben, ersuchen wir Sie, uns - natürlich unverbindlich - einen ernstgemeinten BETRAG (z.B: zwischen € 500 und € 3000,-) bekannt zu geben, den Sie sich vorstellen könnten in die Solidargemeinschaft zu investieren. Dies machen Sie am besten schriftlich per Post oder Email (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).
Sie erhalten sodann ein Angebot mit den endgültigen Zahlen, den Vertrag und erfolgt eine Besprechung in der Solidargemeinschaft.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung; bitte unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
AvW - Zwischenbericht August 2010
Nach Ankündigung wurden nunmehr 2 Klagen gegen die Republik Österreich durch die Pascher & Schostal Rechtsanwälte OG eingebracht. Um im Sinne aller Anleger zu handeln, streben wir eine Bündelung unserer Klientinnen und Klienten an. Dazu halten wir im September in ganz Österreich Informationsveranstaltungen ab:
• Freitag, 17. September, Rottenmann, Gasthof Steirerstub`n, Villmannsdorf 65, 12.00 Uhr
• Freitag, 17. September, Klagenfurt, Hotel Fischgasthof Jerolitsch, Jerolitschstraße 43 , 19.00 Uhr
• Montag, 20. September, Mondsee, Hotel Krone, Rainerstraße 1, 18.00 Uhr
• Dienstag, 21. September, Wien, Cafe Prückel, Park-Ring, 18.00 Uhr
Weiters erging nun das mit Spannung erwartete Urteil des OGH bezüglich dem Kündigungsaußchluß in den Genußcheinbedingungen. Dieser wurde vom OGH als sittenwidrig und somit nichtig beurteilt und bedeutet dies für die Genußcheininhaber, daß das Genußcheinkapital als Fremdkapital gilt und somit eine Konkursforderung darstellt. Es ist daher mit einer quotenmäßigen Befriedigung zu rechnen.
AvW - Zwischenbericht Mai 2010
Avw-Skandal
• Anlegeranwalt Pascher kündigt Amtshaftungsklage gegen Republik Österreich an
• Prüfung einer bevorzugten Behandlung der Anleger
• Persönliche Klagen gegen Auer Welsbach sollen Zugang zu Stiftung verschaffen
(Wien, Krumpendorf 5.5.2010) Der Kapitalmarktexperte Andreas Pascher kündigt Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich an. Die bisher abgegebenen Zugeständniße des Staaates sind zu wenig. Die Klage stützt sich insbesondere auch auf die neuen Erkenntniße aus dem aktuelle Gutachten vom beigezogenen Gerichtsgutachter Dr. Kleiner. "So wurde offensichtlich von der Bundeswertpapieraufsicht im Jahre 2002 Prüfungshandlungen unterlaßen. Hätten diese Prüfung stattgefunden, wären Anleger jetzt nicht derart zu Schaden gekommen. Die Finanzmarktaufsicht hätte aufgrund der vorliegenden Konstruktion auch die Notwendigkeit einer Banken-Konzeßion der AvW erkennen müßen. "Somit hat die FMA die konzeßionslose Tätigkeit der AvW geduldet. Hätte die FMA das konzeßionslose Entgegennehmen von Kundengeldern unterbunden, hätten die Anleger ihre Gelder nicht in AvW Genußscheine veranlagt und der eingetretene Schaden in Höhe des eingesetzten Kapitals wäre den Anlegern nicht entstanden - eine eindeutige Verletzung der Aufsichtspflicht für die jetzt die Republik haften muß". Auch die Rolle von Wirtschaftsprüfer Moore Stephens Ehrenböck wird beleuchtet. Dieser hätte die von Dr. Kleinert nunmehr aufzeigten Unrichtigkeiten, erkennen müßen. Er hat daher einen Mitschuld an der nunmehrigen Situation zu verantworten" erklärt Andreas Pascher.
Konkursverfahren: Prüfung einer bevorzugten Behandlung der Anleger
Die Substanzgenußscheine haben eher Eigenkapitalcharakter. Folglich werden Sie nachrangig befriedigt. Zuerst werden Maßeforderungen (Verwaltungskosten, Kosten des Konkursverfahren, Steuerabgaben, laufende Entgelte, ua.) befriedigt, danach kommen Konkursforderungen, das sind vermögensrechtliche Ansprüche von Dritten. Es ist zu befürchten, daß erst danach Anleger bedient werden sollen. Andreas Pascher kündigt an, angesichts der dramatischen Entwicklung und der Ermittlung wegen Vorsatzdelikten, einen bevorzugten Befriedigung der Anlegeransprüche rechtlich zu prüfen.
Persönliche Klagen gegen Auer Welsbach
Für zahlreiche Klienten hat Andreas Pascher gegen Auer Welsbach persönlich Klage erhoben. Damit kann eine zu befürchtende Vermögensverschiebung in die Privatstiftung angefochten werden. Rückendeckung kommt auch vom gerichtlichen Gutachten von Dr. Kleiner, worin dieser von einer "Abzocke" spricht. Der im selben Gutachten erhobene Vorwurf der Steuerhinterziehung im Gutachten wird dem Prozeß dienen.
AvW - Zwischenbericht April 2010
• Unterbrechungen
• Unternehmenskonsolidierung
• Anschluß als Privatbeteiligte
• Urteil des Landesgerichtes Salzburg
• Kapitalgarantie
AvW - Zwischenbericht Dezember 2009
• Rückkaufsverpflichtung: Entwickelt sich in den Prozeßen positiv.
• Individuelles Vorgehen: Hat sich als sinnvoll heraus kristallisiert, da die einzelnen Veranlagungen sehr unterschiedlich sind.
• Positive Gerichtsentscheidungen: Sind selbstverständlich für die Anleger ein positives Signal.
AvW - Zwischenbericht Mai 2009
die Themen (gerne senden wir Ihnen den gesamten Bericht zu)
Gerichtliche Geltendmachung
Wesentliche Argumente in den anhängigen Gerichtsverfahren
Kapitalgarantie
Situation bei AvW
Vorstand und Aufsichtsrat müßen fachlich qualifiziert sein
Umtausch der Genußscheine
Internes Kontrollsystem
AvW - Wißenswertes
Stand 25.03.2009
Sicherstellung/Beschlagnahme
Zunächst erfolgte antragsgemäß die Anordnung der Beschlagnahme/Sicherstellung von Vermögen der AvW Gruppe sowie der Privatstiftung. Gegen die gerichtlich angeordnete Beschlagnahme brachten die betroffenen Personen eine Beschwerde ein, und wurde die Beschlagnahmung insb mit dem Hinweis nicht hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine unmittelbare Bereicherung aufgehoben. Gleichzeitig bejahte das OLG jedoch auch den konkreten Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs und der Untreue. Infolge der Entscheidung des OLG wurden auch die weiteren Sicherstellungen von der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Aufgrund teilweise anders gelagerter Aspekte haben wir Einspruch gegen diese Anordnung erhoben.
Unwirksamkeit des Kündigungsverzichtes
Die Klausel in den Genußschein–Bedingungen, mit der die AvW Ihnen den ordentlichen Kündigungsverzicht abverlangt hat, hält das Landesgericht Klagenfurt in einer Entscheidung vom Februar 2009 für wirksam, nicht jedoch den ebenfalls enthaltenen Verzicht auf die außerordentliche Kündigung. Nicht Gegenstand der Entscheidung war, ob die AvW zum Rückkauf verpflichtet ist. Die bisherige Entscheidung dazu betraf lediglich die Bestimmungen in den Genußschein-Bedingungen. (näheres s. Zwischenbericth Februar 09, Details können gerne erfragt werden)
Prozeßargument
Mangels außergerichtlichem Anerkenntnis empfehlen wir die klagsweise Geltendmachung. Dies scheint insbesondere deshalb zu diesem Zeitpunkt zielführend, da derzeit angenommen werden kann, daß ein gewißer Haftungsfonds vorhanden ist und Argumente für die gerichtliche Durchsetzung sprechen.
Kosten
Die Kosten unseres Einschreitens bemeßen sich nach dem Streitwert, also jenem Betrag, welcher von der AvW klagsweise geltend gemacht wird. Die Beträge für die einzelnen Leistungen ergeben sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz.
HLF/Konkurs
Es liegt Maßeunzulänglichkeit vor. Das heißt, die Konkursmaße reicht nicht aus im die Maßeforderungen zu decken. Maßeforderungen sind gegenüber Konkursforderungen (das sind jene eines Wertpapieranlegers) bevorzugt zu befriedigen.
(näheres s. Zwischenbericht Februar 09 und März 09, Details können gerne erfragt werden)
Stand 17.12.2008
Wir informieren hier über unserelaufenden Aktivitäten für AvW Anleger. Die Themen sind alphabetisch gereiht und sachlich dargelegt. Aktualisierungen sind farbig hinterlegt. Unsere Klienten werden in Hinkunft zusätzlich mittels „AvW-News“ per email informiert. Der paßwortgeschützte Bereich entfällt.
AvW:
Die AvW-Gruppe mit Sitz in Krumpendorf, besteht aus der AvW Gruppe AG, der AvW Invest AG und der AvW Immobilien GmbH.
Die AvW Gruppe AG hielt im Oktober 2008 74 % an der AvW Invest AG. Auf der Homepage der AvW Gruppe wird die aktuelle Beteiligung weiterhin mit ~74 % angegeben, ungeachtet von im Oktober in den Medien berichteten Verkäufen. Die Gruppe ist im Wesentlichen im Bereich Finanzdienstleistung, Beteiligungen und Immobilien tätig.
Die Aktien der börsennotierten AvW Invest AG stürzten im Oktober 2008 ab, und stagnieren mit gewißen Schwankungen Mitte Dezember 2008 auf einem Wert von ca. € 7,50. Der für die AvW Invest AG bestellte Regierungskommißär beendete infolge Zurücklegung der Konzeßion für Anlageberatung, für Portfolioverwaltung, sowie Annahme und Übermittlung von Aufträgen nach Abwicklung der diesbezüglichen Kundenbeziehungen am 4.11.2008 seine Tätigkeit. Mit Zurücklegung diese Konzeßion darf die AvW Invest AG die genannten Finanzdienstleistungen nicht mehr erbringen, welche bisher einen wesentlichen Bereich der Geschäftstätigkeit darstellte. Weiters wurde die Einbeziehung der AvW Invest AG in den fortlaufenden Handel widerrufen, da kein neuer Specialist gefunden werden konnte, der bisherige seine Verpflichtungen zurücklegte, und wechselte sie per 1. Dezember vom Prime Market in den Standard Market Auction der Wiener Börse. Der Wert eines Finanzdienstleisters ohne Konzeßion ist fragwürdig.
Seitens der AvW wurde am 20.10.08 mitgeteilt, daß Untreuehandlungen im Raum stehen, der Schaden zwar die laufenden Geschäfte beeinträchtige, jedoch nicht Existenz bedrohend sei. Die Auszahlung der von der AvW Gruppe AG aufgelegten Genußscheine hätte aufgrund von Liquiditätsengpäßen „im Sinne der Stabilisierung des Unternehmens und seines Vermögens vorübergehend“ gestoppt werden müßen, auch um „den Wert der Genußscheine zu bewahren“. Es werde an einem Sanierungspaket gearbeitet. Betroffen von den Unregelmäßigkeiten sind Anleger, die in Substanzgenußscheine der AvW Gruppe AG investierten. Nach Angaben der AvW wurden insgesamt 412.685 Substanzgenußscheine emittiert. Diese Genußscheine weigert sich die AvW derzeit zurückzukaufen. Wir steuern dem entgegen.
Bankgeschäft / Regierungskommißär
Wir haben Anfang November 2008 gemäß § 70 Abs 2 BWG beantragt, daß die FMA zur Abwendung einer Gefahr einen Regierungskommißär für die AvW Gruppe AG bestellt.Dies mit dem Argument, daß die AvW Gruppe AG tatsächlich Bankgeschäfte durchführt. Hier ist für das Vorliegen einer Verwaltungstätigkeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 1. Fall BWG entscheidend, daß vereinbarungsgemäß entgegengenommene Gelder im Intereße des Geldgebers einzusetzen sind, wobei dem Entgegennehmenden ein „gewißer Entscheidungßpielraum“ zusteht. Diese Grundsätze sind entsprechend auch für die Ausgabe von Genußscheinen heranzuziehen und gilt insbesondere in Zusammenhang mit Fondßurrogaten.
Wir gehen daher davon aus, daß die AvW Gruppe AG konzeßionspflichtige Einlagengeschäfte durchführte. Dies insbesondere wegen der bekannt gewordenen Transaktionen, deren Konformität mit den Verwaltungsaufträgen zumindest hinsichtlich des Derivatenhandels höchst fragwürdig ist, des bekannt gegebenen Liquiditätsengpaßes, die rege Verkaufstätigkeit und die Weigerung des Rückkaufs von AvW Genußscheinen von Anlegern samt Auszahlung des Kaufpreises. Sollte es durch Unterlaßungen der FMA zu weitern Schäden für die Anleger kommen, sind Amtshaftungsansprüche geltend zu machen.
Beschlagnahme von Liegenschaften:
Zur Vermögenßicherung wurden Liegenschaften der AvW Invest AG und der Auer von Welsbach Privatstiftung mit „vorläufigen Plomben" aufgrund gerichtlichen Verbots der Veräußerung und Belastung versehen. Dies deshalb, da die Gegenstände voraußichtlich privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen. Die Beschlagnahme bleibt aufrecht, solange die Voraußetzungen weiter vorliegen.
Genußcheine:
Genußscheine können in der Praxis unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Gesetze geben keine starren Bestimmungen für die Ausgestaltung von Genußrechten vor. Emittenten haben daher eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Grundsätzlich unterscheidet man „aktienähnliche“ und „obligationenartige“ Genußrechte.
a) Aktienähnliche Genußrechte (auch „Substanzgenußrechte“) – jene der AvW - räumen dem Inhaber Vermögensrechten ein, die dem eines Aktionärs nachgebildet sind. Zivilrechtlich handelt es sich dabei um ein Darlehen an die Kapitalgesellschaft. Das Genußkapital wird meist lange zur Verfügung gestellt.
Substanzgenußcheine gewähren jedoch keine Gesellschafterrechte und insbesondere keine Stimmrechte. Der Anleger hat kein Mitspracherecht im Unternehmen.
Genußscheininhaber sind sowohl am laufenden Reingewinn als auch am Liquidationserlös (verbleibendes Vermögen, welches nach Unternehmensauflösung übrig bleibt) beteiligt. Die Anleger haben einen anteiligen Anspruch auf Verzinsung im Ausmaß des erwirtschafteten Nettovermögensund einen Kapitalrückführungsanspruch. Dies ist jedoch bloß ein schuldrechtlicher Anspruch (ohne Sicherheiten oder Rechte an einem Sondervermögen).
Das Genußkapital ist im Verhältnis zu den Ansprüchen sonstiger Gläubigern nachrangig. Reicht das Vermögen der Gesellschaft zur Deckung sämtlicher Forderungen nicht mehr aus, werden die sonstigen Gläubiger zuerst befriedigt, und sind Genußscheininhaber auf das danach noch verbleibende Vermögen verwiesen. Schlimmstenfalls droht bei negativer Entwicklung von Substanzgenußcheinen ein gänzlicher Ausfall der Verzinsung und wird das eingesetzte Kapital nicht rückgeführt.
b) Obligationenartige Genußrechte verschaffen dem Berechtigten gerade keine gesellschafterähnliche Position und sehen keine Beteiligung am Liquidationserlös vor. Mangels Substanzbeteiligung liegt im Wesentlichen eine klaßische Art der Schuldverschreibung vor.
Hauptversammlung:
11/08 -Wir haben zur Information der Genußscheininhaber über die bisherigen Ereigniße sowie die Vermögensentwicklungen und zur Darlegung der getroffenen und absehbaren Maßnahmen sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise, die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung bei der AvW Gruppe AG beantragt. Dem ist die AvW bisher nicht nachgekommen und wird sich hierfür in Schadenersatzprozeßen zu verantworten haben. Wir wollen für die Anleger eine sachliche klare Information erreichen.
Informationsveranstaltungen:
Über die Entwicklungen in der Causa AvW informieren wir unserer Klienten vor Ort, wie z.B in Klagenfurt, Liezen, Mondsee, Wien oder Zell am See.
Kündigungsverzicht:
Die AvW Gruppe betont hinsichtlich der von ihr behaupteten fehlenden Rücknahmeverpflichtung auch, daß das Kündigungsrecht in den Genußscheinbedingungen ausgeschloßen wurde.
Dazu daß freie Übertragbarkeit die jederzeitige Austrittsmöglichkeit durch Kündigung ersetzen kann, ist anzumerken, daß Börsennotierung grundsätzlich als Indiz angesehen werden kann, jedoch keine automatische Berechtigung des Außchlußes des Austauschs gegen die ordentliche Kündigungsmöglichkeit darstellt.
Da der Genußrechtsvertrag ein Dauerrechtsverhältnis darstellt, haben Genußrechtsinhaber auch grundsätzlich ein unabdingbares Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Dieser Grund geht konkret über allgemeine Kurseinbrüche am Markt hinaus, weil einerseits von der AvW selbst Vorwürfe der Untreue gegen einen Mitarbeiter mit Schäden von ca fünfzig Millionen Euro erhoben wurden, andererseits auch bekannt wurde, daß entgegen der allgemeinen Darstellungen hochspekulative Geschäftspraktiken wie Derivate bei der AvW laufend getätigt wurden. Unsere Rechtsansicht der Gesetzwidrigkeit und somit Unwirksamkeit des Außchlußes des außerordentlichen Kündigungsrechts teilend, hat der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums auch eine Verbandsklage gegen die AvW Gruppe wegen Verwendung der gewetzwidrigen Klausel eingebracht.
Wie von uns ausgeführt und von AvW auch nicht entgegnet, bezieht sich der Kündigungsaußchluß in den Genußscheinbedingungen darüber hinaus lediglich auf das Genußscheinkapital von € 1,00 pro Genußschein.
Die Verpflichtung der AvW zum Rückkauf der Genußscheine aufgrund einer Rückkaufszusage wäre von einem Kündigungsaußchluß auch nicht berührt (s. Rückkauf – freiwillig?)
Kostenblock
1 Person € 180,-
2 Personen € 320,-
3 Personen € 420,
4 Personen € 500,-
Linz Hans - FMA-Anzeige –Konzeßionspflicht:
Hans Linz verfügte lediglich über einen Gewerbeschein zur Vermittlung von Bausparverträgen sowie für die gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen.
Genußscheine sind Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Z 6 WAG, welche sowohl von der Beratung wie auch von der Vermittlung im Rahmen einer solchen Gewerbeberechtigung nicht umfaßt sind.
Hans Linz hat unseres Erachtens daher konzeßionspflichtige Bankgeschäfte betrieben. Wir haben diesen Umstand der FMA mitgeteilt und beantragt, aufsichtsrechtlich Maßnahmen zu verhängen. Die FMA hat durch entsprechende Vorortprüfung reagiert. Auf diese Rechtsgründe stützen wir sowohl unseren Rückforderungsanspruch als auch unsere Schadenersatzforderungen.
HLF – Konkurs:
Maßgeblich für alle, die bei „HLF“ veranlagt haben. HLF Hans Linz Finanzberatung GmbH, zuständiger Maßeverwalter Dr. Erwin Bajc, 8600 Bruck an der Mur, Mittergaße 28 Tel. 03862-51462
Berichtstagsatzung und allgemeine Prüfungstagsatzung 21.1.2009, 12.15 Uhr Landesgericht Leoben, Saal IV, 1. Stock. An dieser können Sie – sofern Sie Ihre Forderung anmelden – teilnehmen. Zur Informationsvervollständigung ist dies nicht unzweckmäßig. Wir empfehlen Ihnen eine Forderungsanmeldung. Es handelt sich dabei um die Einleitung der Beteiligung im Insolvenzverfahren. Dies ist in der Pauschale von € 180,-- nicht enthalten und entstehen hier Kosten in Höhe von brutto € 48,-- zuzüglich der Gerichtsgebühren (€ 19,-). Bitte nehmen sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie dies wünschen.
Begründung: Derzeit sind zwar nur geringe Werte in der Konkursmaße und mit einer Auszahlung an die Anleger ist nicht zu rechnen. Wenn jedoch die AvW „Bestandsprovisionen“ an HLF bezahlt, so sind Außchüttungen an die Anleger – sofern die Verstöße seitens HLF gegen die Wohlverhaltensregeln festgestellt werden – vorzunehmen.
Linz Hans - Strafanzeige
Nach Auskunft der AvW Gruppe AG scheinen manche Anlegern, die ihr Geld Hans Linz / der HLF Hans Linz Finanzberatung GmbH zur Veranlagung in Substanzgenußscheinen der AvW übergeben haben, nach den Aufzeichnungen der AvW nicht als Inhaber von AvW-Genußscheinen auf. Wir haben die Strafbehörden hierüber in Kenntnis gesetzt und die Ansprüche der betroffenen Anleger im Strafverfahren angemeldet.
Medial:
In zahlreichen Anfragen von gut informierten Medienvertretern stellen wir dar wie unzufriedenstellend die Informationspolitik der AvW gegenüber ihren Anlegern ist.
Am 16/17. Dezember 2008 wurde den Anlegern ein Schreiben von der AvW übermittelt. Darin beschwert sich AvW über unser medial auffälliges Agieren (wobei Sie uns dabei auch noch verwechseln). Wir sind erstaunt das AvW so große Angst vor den Medien hat. Wir setzten viele Aktivitäten (hauptsächlich rechtlich), weil wir etwas aufklären wollen und im Sinne der Anleger kämpfen, damit das ganze an die Öffentlichkeit kommt und AvW sich auch in der Öffentlichkeit rechtfertigen muß.
Notgeschäftsführer:
27.11.08 -Beim Landesgericht Klagenfurt ist unter der Firmenbuchnummer 206508/p die AvW Gruppe AG registriert. Wir haben zu dieser Firmenbuchzahl einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers eingebracht.
Dies mit der Begründung, daß eine solche auch in Betracht kommt, wenn es darum geht, eine bestimmte Handlung zu erzwingen, und der Antragsteller keine rechtliche Möglichkeit hat, seine rechtlich geschützten Intereßen ohne Zuhilfenahme des Gerichts durchzusetzen. Die restriktive Auslegung dieser Bestimmung durch die Judikatur war uns bewußt.
Wir haben dargelegt, daß den Antragstellern ohne unverzügliche Abhilfe ein Schaden droht, weil die AvW Gruppe AG bereits verschiedenste Unternehmensanteile ganz oder in erheblicher Anzahl zu Schleuderkursen verkauft hat, und zu befürchten ist, daß noch bestehende Beteiligungen des Unternehmens in gleicher Weise zu niedrigsten Kursen verschleudert werden. Im Ergebnis sollte durch diese Maßnahme verhindert werden, daß weiterhin Beteiligungen zu den derzeit schlechten Bedingungen am Kapitalmarkt veräußert werden.
Dieser Antrag wurde mit dem formellen Argument abgewiesen, daß ohnehin Vorstände vorhanden sind. Dieser Umstand ist selbstredend. Dabei wurde außer Acht gelaßen, daß nicht bloß beim Fehlen der erforderlichen Vorstandsmitglieder eine Bestellung in Betracht kommt, sondern mit dem Begriff des Fehlens eines zur Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieds auch der Fall umfaßt ist, daß ein bestehender Vorstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Vertretung verhindert ist. In Betracht kommen hier rechtliche wie faktische Gründe, wie etwa auch Befangenheit oder Weigerung, die Funktion auszufüllen. Auf Grund der neuerlichen Informations-verweigerung bringen wir einen neuen Antrag, gestützt auf die neuen Verfehlungen (die zugesagte Aufstellung der Werte – Immobilien, Beteiligungen – wurde nicht an uns übermittelt) der AvW, ein.
Pascher & Schostal Rechtsanwälte OG
Die Rechtsanwaltskanzlei Pascher & Schostal Rechtsanwälte OG ist spezialisiert auf Kapitalmarktrecht. Ein Partner verfügt zu seiner anwaltlichen Kompetenz auch über Erfahrungen aufgrund früher Tätigkeit in der Bundes-Wertpapieraufsicht und in der Wertpapier-Anlegerentschädigung. Die Kanzlei berät Anleger bei Schadensfällen unter Beachtung der (Wohl-) Verhaltensregeln für Finanzdienstleister nach dem auf Grund der MiFID-Richtlinie der EU novellierten WAG.
Privatbeteiligtenanschluß:
In den Strafverfahren haben wir uns für unsere Klienten als Privatbeteiligte angeschloßen. Wir nehmen Akteneinsicht. Bei neuen Ermittlungsergebnißen informieren wir Sie.
Prokurist:
Die AvW hat im Oktober gegen einen Mitarbeiter Anzeige erstattet, mit der Begründung, daß dieser Wertpapier-Transaktionen ohne Wißen und Genehmigung des Vorstands getätigt habe. Der Vorwurf der Untreue wird erhoben.
Untreue begeht, wer eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wißentlich mißbraucht. Einer der Untreue begeht, ist somit zu seinen Handlungen nach außen zwar befugt, handelt jedoch pflichtwidrig in Überschreitung der ihm gesetzten internen Schranken (etwa Mißachtung des konkretes Erfordernis der Genehmigung des Vorstandes oder Setzen von Verhalten, das den Intereßen der Gesellschaft abträglich ist).
Unabhängig von Malversationen durch einen Mitarbeiter hat die AvW jedoch als Vertragspartner weiterhin ihre Vertragspflichten insbesondere gegen die Anleger zu erfüllen.
Prokurist – Halbbruder:
Die in Wien anhängigen Strafverfahren gegen AvW und und den Halbbruder des Prokuristen der AvW wurden nach Klagenfurt abgetreten.
Prozeßfinanzierer:
Wir sindmit deutschen Prozeßfinanzierern im Gespräch, welche über erhebliche Erfahrung in Anlegerschäden haben. Derzeit werden die Erfolgsaußichten gemeinsam mit uns abgewogen, um keine voreiligen und für die Anleger noch mehr belastenden Vorgehensweisen zu empfehlen. Mit einem Ergebnis ist im Februar 2009 zu rechnen. Für Ihre Entscheidungsfindung, bei wem Sie sich anschließen sollen, haben wir hier unsere inhaltlichen Argumente – auf die es letztendlich ankommt – dargelegt.
Rechtßchutzversicherung:
Rechtßchutzversicherungen übernehmen unserer Kosten in Höhe von € 180,-für das vorprozeßuale Einschreiten, sofern grundsätzlich Deckung für derartige Fälle durch Ihre individuelle Polizze gegeben ist. Wir kümmern uns um die Deckungszusage.
Bitte übermitteln Sie uns gleichzeitig mit der Vollmacht den Namen Ihres Versicherers, die Polizzennummer und das Datum des Abschlußes der Rechtßchutzversicherung. Betreffend Musterprozeße sind Rechtßchutzversicherungen bisher zurückhaltend; wir sind in Verhandlung.
Rückforderungsbegehren:
Für alle unsere Klienten haben wir die individuell veranlagten Beträge von der AvW zurückgefordert. Dies in Vorbereitung für ein gerichtliches Einschreiten.
Rückkauf – freiwillig?
Nach wie vor betont die AvW (unrichtigerweise) die Freiwilligkeit des Rückkaufs. Richtigerweise ist von einer Rückkaufspflicht auszugehen (auf Kaufauftragsformular wird auf die Verkaufsmodalitäten hingewiesen und in den von AvW herausgegebenen Informationsbroschüren ist geregelt, daß der Anleger jederzeit die gewünschte Menge an AvW Index Anteilen zum aktuell feststehenden Monatskurs von AvW an- und dieser verkaufen kann). Maßgeblich für Oktober war der auf http://www.avw.eu/">www.avw.eu per 1. Okt. 08 publizierte Kurs von € 3.275,00. Dies war sohin bei Verkaufsauftrag bis zum 31.10. (Poststempel) der vereinbarte Rückkaufspreis. Oben genannte Zusage ist das Angebot der AvW, welches durch den Rückverkaufsauftrag angenommen wurde, somit der (Rückver)kauf zustande kam.
Viele Anleger der AvW haben von der AvW einen Newsletter vom 5.11.2008 erhalten, in welchem die AvW versucht, die Begründetheit der Rechtsansprüche der Anleger zu entkräften. Von der AvW wurde neuerlich betont, es bestehe kein Anspruch auf Rücklösung von Genußscheinen. Der Hinweis im Prospekt und anderen Werbeunterlagen auf jederzeitige An- und Verkaufsmöglichkeit beziehe sich lediglich auf eine jederzeitige Handelsmöglichkeit (zB über die Frankfurter Börse zum aktuellen Kurs oder auch außerbörslich).
Diesbezüglich wird allerdings im Prospekt der AvW auf einen von AvW bei Ankauf berechneten Ausgabeaufschlag und auf das Erfolgshonorar der AvW beim Verkauf hingewiesen. Diese fallen aber keineswegs beim Handel an der Börse oder bei von AvW unterschiedlichen Vertragspartnern an. Eindeutig heißt es dazu auch in den Faqs zum AvW Index, daß Sie selbstverständlich jederzeit außteigen können und innerhalb von zehn Tagen den aktuellen Kurswert, abzüglich des Erfolgshonorars ausbezahlt erhalten. Die jederzeitige Rückkaufsmöglichkeit wurde den Anlegern auch im Einklang damit so dargestellt, daß sie jederzeit an die AvW unter diesen Bedingungen zurückverkaufen können, die AvW hierfür auch über genügend Eigenkapital verfügt. Anleger haben daher berechtigt die Außagen von AvW so verstanden, daß die AvW eine Rückkaufzusage abgegeben hat. Vertriebsmitarbeiter wurden von der AvW auch so geschult, ausdrücklich auf die jederzeitige bedingungslose Rückkaufsmöglichkeit hinzuweisen. Ansonsten kein einziger Anleger sein Geld zur Verfügung gestellt und investiert hätte.
Eine Recht auf Rückkauf aufgrund Zusage wird auch durch einen allfälligen Kündigungsverzicht nicht berührt (s. „Kündigungsverzicht“).
Wir haben Ihnen unabhängig vom Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit empfohlen, in Wahrnehmung der Rückkaufszusage der AvW die Genußscheine bis zum 31.10.2008 an die AvW zurückzuverkaufen, da für Verkaufsaufträge (Postaufgabe) bis einschließlich diesem Tag der zuletzt aktuell auf der Homepage http://www.avw.eu/">www.avw.eu bekannt gegebene Monatskurs den vereinbarten Kaufpreis darstellt. Die AvW verweist dazu in ihrer Außendung auf § 10 Abs 2 InvFG, den sie hier analog anwenden möchte. Anders als im Investmentfondsgesetz hat die AvW ihre Rückkaufverpflichtung jedoch vertraglich zugesagt, und wie aus Informationsmaterial der AvW ersichtlich gerade auch den Fall zahlreicher verkaufswilliger Genußscheininhaber berücksichtigt. Auch für diesen Fall wurde seitens AvW die Möglichkeit des zugesagten Rückkaufs unter Hinweis auf die ausreichende Eigenkapitalaußtattung der AvW bejaht, und ist diese Zusage rechtlich bindend. Für die AvW nachteilige Rechtsfolgen können daher nicht durch Analogie abgewendet werden.
Rückkaufsauftrag - Bestätigung:
Die AvW Gruppe AG hat den Erhalt von Rückkaufaufträgen – wir haben dies unseren Klienten empfohlen – bestätigt. Dies über eine gewiße Stückzahl per Oktober 2008. Der Auftrag verpflichtet den Beauftragten (AvW) im Namen des Auftraggebers (Anleger) rechtsgeschäftlich tätig zu werden.
Sicherstellung von Gegenständen im Vermögen der AvW
Wie auch hinsichtlich der Liegenschaften der AvW Gruppe die Sicherstellung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot, wurde auch von der Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der im Eigentum der AvW Invest AG sowie von Wolfgang Auer von Welsbach stehenden Fahrzeuge verfügt. Wir haben auch dieses angeregt.
Strafanzeigen – AvW Gruppe AG
Strafanzeige wurden gegen Dr. Auer von Welsbach, geb. 24.01.1956, Maria Auer von Welsbach, geb. 20.07.1966, Mag. Reinhold Oblak, geb. 02.04.1963, Dipl. Ing. Rudolf Rheindt, geb. 22.09.1940, Michael Weinzierl, geb. 29.04.1950 eingebracht.
Begründet wurden diese mit dem Tätigen unzuläßiger Optionsgeschäfte, Halten von Kundengelder ohne Bankenkonzeßion, Verstoß gegen Aufträge der Anleger und fragwürdiger Kursbildung;
Die Sicherung der Immobilien und der Verhinderung des Beteiligungsverkaufes in der derzeitigen Kapitalmarktkrise wurden angeregt.
Strafanzeigen - AvW Invest AG:
Strafanzeige wurde eingebracht gegen Dr. Auer von Welsbach, geb. 24.01.1956, Dipl. Ing. Rudolf Rheindt, geb. 22.09.1940, Bernhard Teppan, geb. 06.07.1969 und Michael Weinzierl, geb. 29.04.1950. Begründung ähnlich wie bei der AvW Gruppe AG.
Strafverfahren:
Die Strafverfahren betreffend AvW (anhängig aufgrund Anzeigen auch in Wien und Leoben) wurden nach Klagenfurt überwiesen. Wir haben Kontakt mit den Staatsanwälten und liefern diesen laufend neue Sachverhaltesdetails. Die Untersuchungshaft für AvW-Vorstände wird von der Staatsanwaltschaft auch weiterhin nicht verhängt werden, da die Staatsanwaltschaft aufgrund der Datensicherung und der bereits erfolgten Einvernahmen keine Verabredungsgefahr sieht.
Verkaufsempfehlung:
Rechtzeitig noch imOktober haben wir den Anlegern empfohlen, die Genußcheine an die AvW Gruppe AG noch im Oktober 2008 zu verkaufen. Die Anleger haben sich durch unsere Empfehlung den Oktoberkurs (€ 3.275,--) gesichert, welcher im weiteren Verfahren maßgeblich ist.
Anlegern, welche die Genußcheine nach halten, empfehlen wir auch weiterhin zu verkaufen. Verwenden Sie hierzu unser Formular. Senden Sie dieses Eingeschrieben an die AvW Gruppe AG und schließen Sie den Index im Original bei. Setzen Sie einen Mindestkurs fest (Betrag den Sie jedenfalls haben möchten – z.B: Ankaufskurs, samt gewünschte Verzinsung). Geben Sie Genußchein- und Zertifikate-Nummer sowie Anzahl an.
Verstöße der AvW:
Es wurden auch hochriskante Optionsgeschäfte in größerem Umfang geschloßen , bei den Anlegern ein wesentlicher Irrtum veranlaßt, die vor- und vertraglichen Pflichten verletzt, der Verzicht der Anleger auf das außerordentliche Kündigungsrecht ist unwirksam, die Eignung/Angemeßenheit der Veranlagung in Genußscheine für einzelne Anleger ist zweifelhaft, die personellen Überschneidungen mit der AvW Gruppe AG sind unzuläßig, Insiderhandel und Marktmanipulation wird untersucht, es bestehen widersprüchliche Darstellung der AvW hinsichtlich des Umstandes, ob die Handlungen im Rahmen der Befugnis des Prokuristen erfolgten (Anscheinsvollmacht), die Sicherheitsvorkehrungen und das Kontrollsystem der AvW war nicht ausreichend um unerlaubte Transaktionen, zu verhindern bzw umgehend zu erkennen; die Bildung der Monatskurse ist nichtnachvollziehbar und widerspiegeln nicht die allgemeinen Marktentwicklungen, im Speziellen auch nicht der von der AvW Gruppe gehaltenen Beteiligungen.
Vertrieb:
Finanzdienstleister, die in Beratung und Vertrieb der Genußscheine involviert waren und sind, haben gesetzliche Wohlverhaltensregeln einzuhalten.
Ein Finanzdienstleister hat grundsätzlich im besten Intereße des Kunden zu handeln, insbesondere ihn verständlich und rechtzeitig zu informieren, ausreichende Auskünfte vom Kunden für die Beurteilung der Eignung und Angemeßenheit der Wertpapierdienstleistung einzuholen, und Aufträge bestmöglich durchzuführen. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Vorschriften hat der Finanzdienstleister den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzten.
Die AvW Invest AG, welche über eine Konzeßion für Anlageberatung, Portfolioverwaltung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen verfügte, war wesentlich im Vertrieb beteiligt, und ist bei ihr ein hoher Wißenßtand über die Genußscheine aufgrund personeller Überschneidungen mit der AvW Gruppe AG zuzurechnen.
Besondere Verdachtsmomente bestehen insbesondere beim Vertrieb über Hans Linz / HLF Hans Linz Finanzberatung GbmH (s. „Linz“).
Zusammenarbeit:
Wir sind an Kollegen herangetreten, um mit diesen Informationen auszutauschen und eine sinnvolle Vorgehensweise abzustimmen. Mit einigen am Kapitalmarkt spezialisierten Kanzleien besteht eine kooperative Zusammenarbeit.