Ausbildungskosten – Rückzahlungspflicht (Arbeitsrecht)
Hier einige Aspekte, wann Ausbildungskosten im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zurückbezahlt werden müssen:
- Die Rückzahlungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen (§ 2d AVRAG – Arbeitsvertragsrecht- Anpassungsgesetz).
- Es müssen Spezialkenntnisse in theoretischer und praktischer Art vermittelt werden, welche auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind.
- Kosten einer Fortbildung sind nicht ersatzfähig.
- Die Ausbildung muss erfolgreich absolviert worden sein.
- Ersatzfähig sind daher Kosten einer Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt.
- Eine Rückforderbarkeit kann in der Regel bis auf fünf Jahre ausgedehnt werden.
- Der Rückerstattungsanspruch muss aliquot erfolgen; bei drei Jahren daher pro Monat um 1/36tel reduzieren.