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Ausbildungskosten – Rückzahlungspflicht (Arbeitsrecht)

Hier einige Aspekte, wann Ausbildungskosten im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zurückbezahlt werden müssen:

- Die Rückzahlungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen (§ 2d AVRAG – Arbeitsvertragsrecht- Anpassungsgesetz).

- Es müssen Spezialkenntnisse in theoretischer und praktischer Art vermittelt werden, welche auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind.

- Kosten einer Fortbildung sind nicht ersatzfähig.

- Die Ausbildung muss erfolgreich absolviert worden sein.

- Ersatzfähig sind daher Kosten einer Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt.

- Eine Rückforderbarkeit kann in der Regel bis auf fünf Jahre ausgedehnt werden.

- Der Rückerstattungsanspruch muss aliquot erfolgen; bei drei Jahren daher pro Monat um 1/36tel reduzieren.