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Önormen – Rechtsverbindlichkeit

Önormen – Rechtsverbindlichkeit

1. Aufgrund des Normengesetzes 1971 wurde dem Austrian Standards Institute / Österreichischen Normungsinstitut die Befugnis verliehen, Österreichische Normen (ÖNORMEN) zu schaffen. Es wird zwischen rechtlichen und technischen ÖNORMEN unterschieden.

2. Rechtliche ÖNORMEN sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, Vertragsschablonen. Sie werden – ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend – nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung – zumindest konkludent – vereinbaren (OGH 22.8.1995, 6 Ob 566/95).

3. Technische Normen hingegen legen Standards fest. Technische ÖNORMEN können durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte werden (4 Ob 356/86). Die Verkehrssitte ist ein tatsächliches Verhalten, das im Verkehr regelmäßig geübt wird (Koziol-Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14 (2014) Rz 350). Ein Handelsbrauch (eine Usance) ist eine durch kollektive Übung verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitte, meist für bestimmte Geschäftszweige. Als Handelsbrauch oder Verkehrssitte sind daher technische Normen auch ohne Parteienvereinbarung anwendbar.