Einzelvertraglich ausverhandelt
Einzelvertraglich ausverhandelt heißt: Sie stellen vor Vertragsabschluss dem Vertragspartner den Inhalt der Klausel zur Disposition. Der Vertragspartner muss mit der Bestimmung einverstanden sein. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Bestätigung empfehlenswert.
Nicht einzelvertraglich ausgehandelt ist eine Bestimmung, wenn sie im Voraus abgefasst wurde, und der Vertragspartner deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrages, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Vertragspartner bewusst gemacht worden ist oder dass Sie darauf bloß durch Fettdruck, Farbdruck oder Hervorhebung usw. hingewiesen haben.