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Formalfehler in Rechnungen - Vorsteuerabzug

Formalfehler in Rechnungen - Vorsteuerabzug

 

Wird im Zuge einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehler- oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel binnen angemessener Frist (idR ein Monat) behoben werden. Kommt es zu einer Berichtigung innerhalb der Frist, so bleibt es beim ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzug (Rz 1831 UStR).

Für den Fall, dass es bei der Angabe von Name und Adresse zu einem Fehler kommt, sieht der VwGH in einer Entscheidung (VwGH 27.2.2014, 2013/15/0287) dann kein Problem, sofern Name und Adresse eindeutig feststellbar sind. Wenn zum Beispiel trotz falscher Hausnummer der Leistungsempfänger eindeutig feststellbar ist, keine Verwechslungsgefahr besteht, da kein gleichlautendes Unternehmen an dieser Adresse existiert und die Zustellung erfolgreich ist.