• Spezialgebiet

Belastungs- und Veräußerungsverbot

Belastungs- und Veräußerungsverbot / Erlöschen im Todesfall § 364c ABGB

 

Ein  vertraglich vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot (B+V) bindet ausschließlich den Erstverpflichteten und begünstigt auch nur den ersten Berechtigten. Ein Recht nach § 364c ABGB (B+V)kann daher nicht im Erbwege übertragen werden. Es erlischt durch den Tod des Berechtigten oder Belasteten. Die Berichtigung des Grundbuches erfolgt durch Meldung bei dem zuständigen Grundbuchsgericht sowie Vorlage einer öffentlichen Urkunde, welchen den Tod bescheinigt (zb. beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde).