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Handlungsvollmacht

Die Vertretung von Unternehmen im Geschäftsverkehr durch dessen Mitarbeiter regelt § 54 Unternehmensgesetzbuch (kurz UGB).

Bei einer Handlungsvollmacht handelt es sich um eine "abgeschwächte" Form der unternehmerischen Stellvertretung. Es handelt sich um eine Vollmacht, die keine Prokura ist und unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann. Der Umfang der Handlungsvollmacht wird durch den Unternehmer bestimmt. Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht auch schlüssig erteilt werden.

 

Möglich sind eine Generalhandlungsvollmacht, eine Arthandlungsvollmacht und eine Spezialhandlungsvollmacht. Eine Generalhandlungsvollmacht erstreckt sich auf den gesamten Betrieb des Unternehmens. Eine Arthandlungsvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten nur zu Ausübung von bestimmten Arten von Geschäften, und ist auch die gebräuchlichste Form im Geschäftsalltag (zum Beispiel bei einer Verkäuferin, die dazu ermächtigt ist, Zahlungen von Kunden entgegenzunehmen). Eine Spezialhandlungsvollmacht liegt dann vor, wenn der Bevollmächtigte nur einzelne bestimmte Geschäfte durchführen darf.

Generalhandlungsbevollmächtigte sind laut Gesetz dazu ermächtigt, all jene Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens üblicherweise mit sich bringt.Anders als beim Prokuristen dürfen sie daher keine branchenfremden Geschäfte abschließen, und auch keine außergewöhnlichen Geschäfte tätigen, die nicht üblich für einen solchen Betrieb sind. Ungewöhnlich wäre zB: der Kauf eines KFZ, wenn die Fahrzeuge nur alle fünf Jahreim Unternehmen erneuert werdenoder der Abschluss eineslangfristigen Mietvertrages, welcher das Unternehmen ungebührlich bindet. Auch übliche Geschäfte mit ungewöhnlichen Bedingungen, wie etwa hohe Konventionalstrafen, dürfen sie nicht durchführen. Ein entsprechendes Muster senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.