Wertpapiere - Anlageberatung
Wertpapiere - Anlageberatung - Grenzen der Beratungspflichten
Der Berater ist nicht verpflichtet, einen Kunden zu bevormunden. Einem versierten und schon aufgeklärten Kunden, kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Der Berater hat insbesondere nur über solche Risiken aufzuklären, welche dem Produkt spezifisch anhaften (C. Wendehorst, Anlageberatung, Risikoaufklärung und Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖBA 9/10, S 565). Vor einem allgemeinen Insolvenzrisiko hat der Berater nicht zu warnen (OGH 1 Ob 77/12 y).