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Wertpapieraufsichtsgesetz WAG

Wertpapieraufsichtsgesetz WAG - Informationspflichten

Der Inhalt und Umfang der nach dem WAG gebotenen Information werden von einer dosierten Interessensabwägung zwischen den Zielen des Kunden und einer maßvollen Risikoabschätzung bestimmt. Im Zeitpunkt der Beratung erschien die Investition risikoarm und lukrativ. Es ist nicht Sache des Beraters und auch schlichtweg nicht möglich, das allgemeine Marktrisiko für den Kunden zu prognostizieren. Der Kläger war ein erfahrener und informierte Kunde, überspannte Anforderungen an die Warnpflicht waren daher nicht zu stellen (OGH, 14.02.2008, GZ 4 Ob 2/08 k). Auf eine drohende Insolvenz deutete zum Zeitpunkt der Veranlagung nichts hin.