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Solidarhaftung bei Schaden

Solidarhaftung bei Schaden:

Wenn eine Bestimmbarkeit der Schadensanteile nicht möglich ist bzw. wäre, kommt es zu einer Solidarhaftung. Der OGH hat eine solche Haftung in Analogie zu § 1302 ABGB bereits in mehreren Entscheidungen anerkannt. Die Ratio liegt darin, dass das Risiko der Unaufklärbarkeit die Schädiger treffen soll und eben nicht den Geschädigten. OGH 28.01.1999, 6 Ob 197/98h