Ersitzung / Widersetzung
Ersitzung / Widersetzung:
Der Anspruch auf Begründung einer Dienstbarkeit verjährt solange nicht, als die maßgebende Forderung noch nicht verjährt ist (1 Ob 181/04f). Widersetzt sich der Verpflichtete jedoch der Ausübung der Servitut, verjährt sie in 3 Jahren, wenn der Berechtigte sein Recht nicht rechtzeitig geltend macht.
Widersetzen bedeutet konkret, dass der Berechtigte an der Benützung gehindert wird. Widersetzen kann das Aufstellen einer Hinweistafel sein oder auch verbal erfolgen (Verbot/Drohung). Dies reicht jedoch nur dann aus, wenn der Berechtigte sich auch daran hält (1 Ob 181/03 d).