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AGB gröblich benachteiligend

AGB gröblich benachteiligend :

In den AGB einer Firma wird angeführt, dass zusätzliche Kosten für erschwerte Bohrarbeiten, das Absaugen des Spülwassers, Umrüstung, etc. berechnet werden. Jedoch wird durch diese Ausführungen der ursprünglich veranschlagte Preis bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung so ausdehnbar wie möglich gehalten und hält sich auf diese Weise das Unternehmen offen, den eigens vereinbarten Preis jederzeit ohne weiteren Hinweis nach eigenem Belieben zu erhöhen bzw. nicht vorhersehbare Mehrkosten ohne erneuten Hinweis zu verrechnen.

Durch derartige Klauseln ermöglicht es sich das Unternehmen, die gesetzlich geforderte Hinweispflicht gemäß § 1170a ABGB zu umgehen. Da diese Klauseln zweifellos dem §1170a ABGB widersprechen und überdies den Kunden gröblich benachteiligen, da dieser selbst jederzeit mit einer Überhöhung konfrontiert werden kann, ohne explizit im Einzelnen darauf aufmerksam gemacht zu werden, sind diese AGB als nichtig zu qualifizieren.