Zahlung - Überweisung - Rechtzeitig
Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs 2 ABGB: Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist.
Wird die Geldschuld eines Verbrauches gegenüber einem Unternehmen durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung aus, dass (auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin) der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. § 6a Abs 2 KSchG
Bei Unternehmergeschäften muss der geschuldete Betrag demnach bereits am Fälligkeitstag auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt sein, während es bei einem Verbraucher genügt, dass dieser die Banküberweisung am Fälligkeitstag den Überweisungsauftrag erteilt.