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Grunddienstbarkeiten

Die Grunddienstbarkeit oder auch Servitut genannt, ist das dingliche Recht der beschränkten Nutzung einer fremden Sache. Als Felddienstbarkeiten bezeichnet man beispielsweise das Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, das Wasserleitungsrecht, oder auch das Rohr- oder Rohrleitung auf fremden Grund verlegt werden dürfen.

Zu Gebäudedienstbarkeiten zählen die Ableitung des Regenwassers auf fremde Gründstücke oder die Errichtung einer Mauer auf der Nachbarliegenschaft, für das eigene Gebäude (Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB TAKomm, §§ 473 ABGB ff). Daraus ergibt sich, dass die Errichtung der Kläranlage kein Anwendungsfall für die Begründung einer Dienstbarkeit ist.