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Baurecht - Kläranlage

Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenoberfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben (§ 1 BauRG). Das Baurecht kann nur befristet eingeräumt werden. Es kann nicht auf weniger als 10 und nicht auf mehr als 100 Jahr bestellt werden (§ 3 Abs 1 BauRG). Die Herstellung einer Kläranlage erfolgt unter der Bodenoberfläche, die Errichtung des “Klärgebäudes“ auf der Bodenoberfläche. Folglich ist für die Errichtung einer Kläranlage die Einräumung eines Baurechtes das geeignet Rechtsinstitut.

Das Baurecht entsteht durch bücherliche Eintragung im C-Blatt der belastenden Liegenschaft. Es muss sich auf den Grundbuchskörper beziehen (§ 5 BauRG).Im Ergebnis heißt das, dass für die Errichtung der Kläranlage die Begründung eines Baurechtes notwendig ist. Für die Errichtung der Leitungen bzw. für die Errichtung der Wegtrasse reicht die Begründung eines Servituts.